Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung
Dem Verkauf unserer Waren und unserer sonstigen Leistungen liegen ausschließlich die nachfolgenden Verkaufsbedingungen zugrunde, auch wenn wir abweichenden Einkaufsbedingungen des Bestellers, die wir hiermit ausdrücklich ablehnen, nicht im Einzelfall widersprochen haben. Spätestens mit der Annahme unserer Ware oder sonstigen Leistungen gelten die Verkaufsbedingungen durch den Besteller, selbst im Falle seines vorangegangenen Widerspruchs, als vorbehaltlos angenommen. Abweichungen von den Verkaufsbedingungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Einwilligung für jeden einzelnen Vertrag.
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2. Angebot
Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Muster und Proben sind unverbindliche Anschauungsstücke, deren Qualität, Abmessung und Farbe werden nicht zugesichert. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu einschließlich fünfzehn von Hundert behalten wir uns vor.
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3. Preise
Maßgebend für die Preisberechnung ist der am Tag der Lieferung oder Leistung gültige Preis, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern keine abweichende Preisvereinbarung getroffen worden ist. Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes geregelt worden ist, bei Warenlieferungen ab Lieferwerk oder Lager, einschließlich unserer Standardverpackung. Ist eine frachtfreie Warenlieferung zugesagt, gilt dies frachtfrei an die Empfangsstation des Abnehmers, ausschließlich Rollgeld. Mehrkosten aufgrund einer vom Abnehmer gewünschten besonderen Versandart (z.B. Expressgut, Eilgut, Luftfracht) gehen zu dessen Lasten.
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4. Versand und Gefahrübergang
Der Versand erfolgt stets auf Gefahr und, falls nicht anders vereinbart worden ist, auf Kosten des Bestellers. Mit der Auslieferung der Ware an das Beförderungsunternehmen, spätestens mit Verlassen unseres Werkes oder Lager, bei Streckengeschäften des Werkes oder Lagers unseres Vorlieferanten, geht die Gefahr, auch bei Franko Fob- oder Cif-Geschäften, auf den Besteller über. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Ware nach ihrer Ablieferung unverzüglich auf ihre Vollzähligkeit und erkennbare Beschädigung zu überprüfen und uns Verluste oder Schäden ohne schuldhaftes Zögern anzuzeigen.
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5. Lieferung
Die in unseren Verkaufsformularen genannten Liefertermine bezeichnen regelmäßig das voraussichtliche Lieferdatum, um dessen Einhaltung wir bemüht sein werden. Bei Nichteinhaltung einer darüber hinaus ausdrücklich zugesagten Lieferfrist ist der Besteller berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzten. Wird die Lieferfrist bis zum Ablauf der Nachfrist nicht erfüllt, so hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Die Lieferung ist rechtzeitig erfolgt, sobald die Ware vor Ablauf der Frist unser Werk oder Lager oder vereinbarungsgemäß das unseres Vorlieferanten verlassen hat. Von uns nicht zu vertretende Umstände oder Ereignisse, welche die Lieferung unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, z.B. Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Rohstoff- oder Energiemangel, Streik oder Aussperrung, befreien uns, auch wenn Sie bei unserem Vorlieferanten eintreten, für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit von der Lieferverpflichtung. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht im angemessener Zeit beendet sein, sind wir berechtigt, ohne eine Verpflichtung zur Nachlieferung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Lehnt der Besteller die Lieferung nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ab, sind wir unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, in Anrechnung auf einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, jedoch ohne dessen Nachweis, zum Ausgleich unserer Kosten einen Pauschalbetrag in Höhe von bis zu einem Viertel des Kaufpreises zu verlangen.
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6. Zahlungen
Alle Zahlungen erbitten wir an Hanhues Verpackungsmittel Großhandel GmbH, Beckum. Die Rechnungsbeträge sind Innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, bei Zahlung innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Betrages zu unserer vorbehaltlosen Verfügung an. Zahlungen an unsere Außendienstmitarbeiter gelten nur bei Vorlage einer gültigen Inkassovollmacht als Erfüllung. Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber an. Zahlungen durch Wechsel sind ausgeschlossen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist oder nicht vollständiger rechtzeitiger Zahlung gerät der Besteller auch ohne Mahnung in Verzug. Wir sind, unbeschadet sonstiger Ansprüche, berechtigt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug oder entstehen begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, sind wir befugt, alle Forderungen an ihn sofort fällig zu stellen und/oder Sicherungsleistungen auch schon vor Belieferung zu verlangen, noch ausstehende Lieferungen auf diesen sowie andere Verträge ganz oder teilweise zurückzuhalten oder aber von den bestehenden Verträgen zurückzutreten. Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder nur wegen solcher Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Ist der Besteller Kaufmann, bedarf die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechtes unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung.
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7. Eigentumsrechte
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und aller bestehenden oder zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern, solange er seinen Vertragspflichten gegenüber uns nachkommt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nicht gestattet; jede Eingriffe Dritter in unsere Eigentumsrechte hat er uns unverzüglich mitzuteilen. Erfüllt der Besteller seine Vertragspflichten gegenüber uns nicht, sind wir im Übrigen befugt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen; der Besteller hat insoweit kein Recht zum Besitz. Der Besteller tritt bereits mit Kauf der Vorbehaltsware die aus ihrer Weiterveräußerung erwachsenden Forderungen gegen seine Kunden einschließlich aller Nebenrechte an uns ab. Er bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung seiner an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen die Höhe seiner Forderung und die Namen der Drittschuldner mitzuteilen. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware gelten wir als Hersteller und erwerben Eigentum an der neuen Sache, ohne dass dem Besteller aus diesem Rechtsübergang Ansprüche erwachsen. Erfolgt die Vorabtretung zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Bruttorechnungspreises der Vorbehaltswaren zu dem der anderen Materialien. Ist im Falle einer Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit einer anderen Sache diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache im Umfang des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware auf uns über. Übersteigt der Wert, der uns übertragenen Sicherheiten unsere gesamten Forderungen gegen den Besteller um mehr als zwanzig von Hundert, sind wir auf Verlangen des Bestellers jederzeit bereit, die Sicherungsrechte nach unserer Wahl insoweit an den Besteller zurück zu übertragen.
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8. Auskünfte und Beratung
Alle mündlichen und schriftlichen Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten unserer Ware erfolgen nach bestem Wissen. Sie stellen jedoch nur Erfahrungswerte dar, die regelmäßig nicht als zugesichert gelten; sie begründen keine Ansprüche gegen uns. Der Besteller wird insbesondere nicht davon befreit, sich selbst durch eigene Prüfung von der Eignung der Ware für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen.
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9. Gewährleistung
Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel, Falschlieferungen oder beachtlicher Mengenabweichungen sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Ablieferung der Ware, schriftlich mitzuteilen. Verborgene Mängel der Ware müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens 6 Monate nach Ablieferung der Ware, schriftlich gerügt werden. Zeigt der Besteller innerhalb dieses Zeitraumes keinen Mangel an, gilt die Ware als mangelfrei genehmigt. Bei begründeter Beanstandung steht dem Besteller nach unserer Wahl ein Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung oder, bei Rückgabe der Ware, auf Ersatzlieferung zu. Fehlmengen werden nachgeliefert. Führt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer zumutbaren Frist nicht zum Erfolg, kann der Besteller Herabsetzung des Kaufpreises oder notfalls Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ist der Besteller Kaufmann, liegt die Entscheidung hierüber bei uns. Ansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft können nur geltend gemacht werden, wenn im Einzelfall eine bestimmte Eigenschaft ausdrücklich und schriftlich von unserer Verkaufsleitung zugesichert worden ist. Die Haftung bestimmt sich nach der gesetzlichen Regelung. Für Mangelfolgeschäden übernehmen wir jedoch nur dann Haftung, wenn und soweit dieser Gegenstand unserer Zusicherungserklärung war.
Handelsübliche Abweichungen der Ware in Qualität, Maß, Roh- und Farbton stellen keine Gewehrleistungsansprüche dar, wie auch Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 15%, bei Sonderanfertigungen bis zu 20%. Maßabweichungen bis zu +/- 15%, Stärkentoleranzen bis zu +/- 20% müssen wir uns vorbehalten und stellen für den Kunden keinen Mangel da.
Von uns hergestellte Werkzeuge und Druckunterlagen bleiben in unserem Eigentum und unserem Besitz, auch wenn sie dem Kunden besonders berechnet wurden.
Bei farbigen Druckausführungen gelten geringfügige farbliche Abweichungen nicht als Mangel.
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10. Schadenersatz
Jegliche Schadenersatzansprüche des Bestellers, die, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Bestellung, Lieferung, oder der Verwertung unserer Ware entstehen können, bleiben grundsätzlich ausgeschlossen, sofern wir, unsere Gehilfen oder Beauftragten den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben. Bei grob fahrlässiger Verursachung eines Schadens bleibt der Schadensersatzanspruch eines Bestellers, der Kaufmann ist, auf den Ersatz des voraussehbaren Schadens begrenzt. Ein Schadenersatzanspruch eines Bestellers, der nicht Kaufmann ist, wegen Verzug oder Unmöglichkeit infolge leichter Fahrlässigkeit findet höchstens bis zu einem Betrag im Werte von einem Viertel des Kaufpreises Berücksichtigung.
Bei allen Aufträgen mit unserem Haus werden durch uns keine Entsorgungskosten an ein duales System abgeführt. Wir gehen davon aus, dass Sie die gesetzlichen Vorschriften der Verpackungsverordnung eigenverantwortlich erfüllen.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der jeweilige Versendungsort und, soweit gesetzlich zulässig, für unsere sonstigen Leistungen Beckum. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten des Bestellers ist Beckum. Gerichtsstand ist für beide Teile Beckum oder nach unserer Wahl der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers.
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12. Schlussbestimmung
Die Rechtswirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Verbindlichkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Wir weisen darauf hin, dass wir Daten des Bestellers, die den Geschäftsverkehr mit ihm betreffen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.